Allgemeines Konzil von Vienne (1311)

Die Unfehlbarkeit des Papstes Das Vatikanische Konzil unter Pius IX.

Zeugnis aller allgemeinen Konzilien des Morgen- und Abendlandes für die apostolische Vollmacht des Papstes

Allgemeines Konzil von Vienne (1311 bis 1312)

XV. Allgemeines Konzil von Vienne

Clemens V. berief es, und im Jahre 1311 versammelte sich dasselbe. Das Wohl der Kirchen-Disziplin, so wie die Unterdrückung verschiedener Sekten, die auftauchten, namentlich die des Petrus Oliva, machten dasselbe erwünschlich. In seinem Einberufungsschreiben sagt Clemens ebenso wahr als schön, im Angesicht aller Gläubigen der Welt:

„Gewiss, die römische Kirche, diese hehre Mutter der Gläubigen ist das Haupt, gesetzt von dem Herrn zur Lehrerin aller übrigen Kirchen, von welcher, wie vom Urquell, die Strömungen des Glaubens allen Übrigen zufließen, zu deren Leitung Christi Gnade den römischen Papst als Verwalter an Seiner Statt verordnen wollte, damit durch Seinen Ausspruch alle im Wasser der Taufe Wiedergeborenen den Unterricht und die Lehre der evangelischen Wahrheit festhielten und bewahrten, so dass diejenigen, welche in dieser Lehre den Lauf des Lebens recht vollendete, selig, diejenigen, die davon abwichen, verdammt würden.“ (Conc. tom. 11. p. 1539)

Die Entscheidungen und Festsetzungen dieses Concilium nehmen unter dem Namen „der Clementinen“ einen eigenen Platz im „Jure canonico“ ein, und zwar in einem mit den Verordnungen Clemens des V. vor und nach dem Concilium. Ein offenbares Zeichen, dass Clemens das Entscheidungsrecht vor und nach dem Concilium, – so wie in und außer dem Konzil in gleicher Kraft und Vollmacht übte. Insonderheit erhellt diese Ausübung und Anerkennung aus der Konstitution selbst „de Summa Trinitate, ac fide catholica“, die in diesem Konzil gegeben ward, und wo es heißt, „dass es ausschließlich der apostolischen Einsicht angehöre, in Glaubens-Streitigkeiten, was zu glauben sei, zu erklären.“ „Ad quam apostolicae considerationis aciem dumtaxat, haec declarare pertinet.“ –

Wir gelangen nun zu einem Concilium, dessen Verhandlungen in Hinsicht auf unsere Thesis von besonderer Wichtigkeit sind. –
aus: F. X. Weninger SJ, Die Unfehlbarkeit des Papstes als Lehrer der Kirche, 1869, S. 187 – S. 189
siehe auch die Beiträge unter dem Schlagwort „Konzil“

siehe auch die Beiträge auf der Seite:

Weitere Beiträge von P. F. X. Weninger finden sich auf katholischglauben.info

Zusatzinformation zu dem Konzil von Vienne

Von Papst Klemens V. durch die Bulle Regnans in coelis v. 12.8.1308 auf den 1.10.1310 berufen, sollte es über die Templer, die Wiedergewinnung des Hl. Landes, die Reform der Sitten und den Schutz der kirchlichen Freiheit verhandeln. Da die Untersuchung gegen die Templer sich hinzog, verschob sich der Beginn auf 1.10.1311. (…)

Da Konzilsakten bis auf Bruchstücke fehlen oder vernichtet sind, muss man den Gang der Verhandlungen aus zeitgenössischen Literaturzeugnissen erschließen. Ein Ausschuss prüfte die umfangreichen Prozessakten über den Templerorden eingehend und gab Dezember 1311 mit 4/5 oder 5/6 der Stimmen das Votum ab, die beigebrachten Beweise reichten zur Verurteilung nicht aus und der Orden müsse vor dem Konzil selbst gehört werden. Dazu entschloss sich aber der Papst aus Angst vor dem französischen König nicht.

So stockten die Verhandlungen; man beriet inzwischen die Gutachten zum Kreuzzug und bewilligte zu dessen Finanzierung einen 6-jährigen Zehnten. Nach Geheimverhandlungen vom 17. – 29. Febr. zwischen dem Papst und den französischen Abgesandten gab Klemens V. nach: Der Orden sollte fallen; dafür stand Philipp IV. von der Verurteilung Bonifaz VIII. ab, erhielt aber das Anrecht auf den größten Teil des Kreuzzugs-Zehnten ohne Pflicht der Abrechnung über deren Verbrauch.

Jetzt erschien der König in Vienne. Der Papst sprach in seiner Sitzung des großen Ausschusses mit dessen Zustimmung (22.3.1312) und in der 2. öffentlichen Sitzung (3.4.1312) die Aufhebung des Ordens aus „nicht durch Richterspruch, sondern in administrativer Verfügung“ (Bulle Vox in excelso v. 22.3.1312)  und regelte durch Bullen v. 2. u. 4. Mai die fernere Behandlung der Templer und ihres Besitzes. (Aus: Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, 1938, Bd. X, Sp.601)

Bildquellen

  • The_oecumenical_council_of_the_Vatican__convened_December_8th_1869_LCCN2006677480: wikimedia | Public Domain Mark 1.0
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