Die zehn Gebote Gottes und die kirchlichen Gebote
aus: F. M. De Zulueta, SJ, Briefe zur christlichen Lehre
Erster Teil: Die Zehn Gebote Gottes
Das Zweite Gebot
Eide und Gelübde nach dem 2. Gebot
XIV. Eide
Das Ablegen von einem Eid ist nach der Bibel erlaubt
Eide sind nach der Bibel erlaubt
So haben wir im Alten Testament: „Du sollst schwören: So wahr der Herr lebt, in Wahrheit, im Gericht und in Gerechtigkeit“, ein Text, der uns zugleich die drei Bedingungen für erlaubtes Schwören liefert. (1) Ferner verbietet das Alte Testament an mehreren Stellen falsche Eide und setzt damit voraus, dass manche Eide erlaubt sind.
Daher kann Unser Herr nicht beabsichtigt haben, diesen Aussprüchen des Heiligen Geistes zu widersprechen, indem Er alle Eide verbot, wie gewisse Sektierer behaupten, Er habe es getan, als Er sagte: „Ich aber sage euch, ihr sollt überhaupt nicht schwören … Eure Rede sei: Ja, ja; nein, nein.“ (2) An dieser Stelle bestätigt Christus nur die Lehre des Alten Gesetzes, indem Er voreilige und unnötige Eide verbietet, wie sie Menschen so oft im täglichen Gespräch gebrauchen.
(1) Jer. 4, 2.
(2) Mt. 5, 33–37.
Wesen und Zweck eines Eides
Ein Eid ist ein Akt göttlicher Verehrung (latreia), durch den ein Mensch die Unendliche Wahrheit anruft, Zeugnis zu geben für die Wahrheit dessen, was er sagt. Der Zweck, den er damit verfolgt, ist offenbar, andere von der Wahrheit seiner Behauptung zu überzeugen. Man mag ihn für fähig halten, gewöhnlich zu lügen, aber man wird ihn für weniger wahrscheinlich halten, die schwere Sünde zu begehen, Gott zum Mitwisser seiner Falschheit zu machen. Daher auch der Wert eines Eides und seine Notwendigkeit in Dingen von großer Bedeutung, wie in der Rechtspflege oder beim Antritt eines öffentlichen Amtes von hervorragender Wichtigkeit.
Arten des Eides
Das, was beschworen wird, kann eine gegenwärtige Tatsache sein oder ein vergangenes Ereignis oder auch etwas Zukünftiges.
So haben wir
(a) einen Behauptungseid, z. B. dass ich jetzt im Besitz gewisser Geldsummen bin, oder
(b) dass ich neulich nachts den Geldschrank abgeschlossen habe, ehe ich die Geschäftsräume meines Dienstherrn verließ, oder
(c) einen Versprechenseid oder eidlichen Versprechen, z. B. dass ich für irgendeinen von mir verursachten Schaden gebührende Wiedergutmachung leisten werde. Ein beschworenes Versprechen, einen Akt der Tugend zu üben, gleicht sehr einem Gelübde, wovon später mehr. Es kann sich aber von einem Gelübde dadurch unterscheiden, dass die beschworene Sache nicht tugendhafter zu sein braucht als ihr Gegenteil, z. B. ein beschworenes Versprechen, dass ich eine Frau suchen werde.
Drei Bedingungen für einen erlaubten Eid
Wie uns schon der Text des Propheten Jeremias gezeigt hat, sind drei Bedingungen zur Rechtfertigung eines Eides erforderlich.
1. Ich muss mit Urteil schwören, das heißt, es muss überhaupt guter Grund zum Schwören bestehen. Voreilige und unnötige Eide sind sündhaft, da sie einen eitlen und müßigen Gebrauch des Namens Gottes oder des heiligen Gegenstandes bedeuten, bei dem geschworen wird, z. B. wenn man schwört, dass man sein Mittagessen ungemein genossen habe, oder dass man eine Zigarre rauchen werde. Solche Eide sind aber lässliche, nicht Todsünden, stets vorausgesetzt, dass die beiden nächsten Bedingungen nicht verletzt werden.
2. Was ich beschwöre, muss wahr sein, und zwar zur Zeit des Schwörens.
3. Mein Eid muss „in Gerechtigkeit“ geschehen, das heißt, er darf niemandem schaden oder die Begehung einer Sünde einschließen, z. B. ein Eid, der eine Verleumdung bestätigt, wie wenn man schwört, jemand sei ein Trunkenbold, obwohl er es nicht ist, oder ein Eid, nie mehr zur Messe oder zur Beichte zu gehen, oder ein Eid, einem beleidigenden Sohn oder einer Tochter niemals zu vergeben.
Absicht zum gültigen Eid nötig
Für einen gültigen Eid muss man die Absicht zu schwören haben. Ein vorgetäuschter Eid ist lässlich sündhaft, da er einfach ein eitler Gebrauch des Namens Gottes ist und eine Unwahrheit einschließt. Doch wäre es schwer sündhaft, einen Eid zum Schaden eines anderen oder zum Nachteil des öffentlichen Wohles vorzutäuschen, z. B. einen erdichteten Eid auf dem Zeugenstand eines Gerichtshofes. Aus schwerwiegenden Gründen hat der Staat stets das Recht, einen echten Eid zu verlangen.
Maß der Gewissheit seitens des Schwörenden
Beim Schwören über eine Tatsachenfrage braucht die Person keine unfehlbare Gewissheit über deren Wahrheit zu haben, muss aber wirklich solide Gründe haben, sie für so beschaffen zu halten, dass sie der sittlichen Gewissheit nahekommt. Er mag schwören „nach bestem Wissen“, wie die Formel lautet.
Meineid und seine Schuld
Die Schuld des Meineids, wenn er auf vorsätzlichem Mangel an Wahrheit beruht, ist immer eine schwere Sünde, weil die Unendliche Wahrheit Gottes dadurch schwere Unehre erleidet. Doch kann z. B. ein nervöser Zeuge in einem Prozess, der durch strenges „Einschüchtern“ im Kreuzverhör verwirrt wird, oft ganz schuldlos sein, wenn er ohne Wahrheit oder genügende Gewissheit schwört.
Bei einem Versprechenseid wird eine Todsünde begangen, wenn der Betreffende nicht zur Zeit des Schwörens wirklich die Absicht hat, ihn zu halten, denn das bewirkt einen Mangel an Wahrheit. Wenn er aber, obgleich aufrichtig zur Zeit, später seinen Sinn ändert, sündigt er lässlich gegen die Tugend der Treue (der Verheißungen), und er sündigt ferner lässlich oder schwer je nach der Wichtigkeit der versprochenen Sache oder je nach dem Maß, in dem er die Erfüllung versäumt. Hier ist der Eid nicht gegen die Wahrheit, weil er zur Zeit des Ablegens aufrichtig war.
Es ist sündhaft, auf Eid zu versprechen, was ich, wie ich zu jener Zeit sehe, nicht mit wirklicher Wahrscheinlichkeit erfüllen kann. Wird, nachdem der Eid abgelegt wurde, seine Erfüllung unmöglich, oder verzichtet die Person, zu deren Gunsten ich schwor, auf ihr Recht, oder greift das, was ich versprach, in die Rechte anderer ein, so hört der Eid auf zu binden.
Eide zu unrechtem Tun
Dies führt uns zum Gegenstand der Versprechenseide, zu tun, was unerlaubt ist. Solche Eide binden nicht, ja es ist die Pflicht, sie zu brechen, die bindet. So sind Eide, allen Befehlen zu gehorchen, die mir gegeben werden, gleich welcher Art, auch Befehlen zum Morden, durchaus unsittlich und wertlos.
Geheimeide
Ebenso ist ein unbegrenzter Eid, alles, was immer in einer privaten Versammlung oder Körperschaft vorgeht, geheimzuhalten, eine Form von Eid, die gemeinhin den Freimaurern zugeschrieben wird. (3)
(3) Wenn dies wahr ist, und der Verfasser hat vollkommen zuverlässige Belege für die Tatsache bei einigen maurerischen „Logen“, dann ist die Freimaurerei unsittlich, ganz abgesehen von ihrer unbedingten Verurteilung durch den Heiligen Stuhl.
Das Gelübde des Gehorsams ist erlaubt
N.B.: Das Gehorsamsgelübde, das die Ordensleute bindet, wird mit dem ausdrücklichsten und verlässlichsten Verständnis abgelegt, dass es nicht bindet (wie es in der Tat auch nicht könnte), wenn der Befehl klar sündhaft ist.
Das Beichtsiegel
Der Priester, der zu unbegrenztem Geheimnis verpflichtet ist, auch auf die Gefahr von Leben und Ehre, über alles, was ihm im Sakrament der Buße gebeichtet wird, legt keinen Eid dazu ab. Seine strenge Verpflichtung in diesem Punkt entspringt der Natur des Sakramentes selbst, wie es durch die göttliche Autorität Christi eingesetzt ist. Keine menschliche Autorität hat irgendein Recht, dieses Geheimnis zu verletzen.
„Schwurworte“
Nun noch etwas über jene Formen schlechter Sprache, die Eiden ähneln. Man bedenke, dass Gott angerufen werden kann entweder in Person oder wie Er durch seine Heiligen vertreten ist, durch heilige Personen und Dinge oder selbst durch unbelebte Gegenstände, die besonders mit dem Gedanken an Gott verbunden sind. Der Ausdruck z. B. „By Heaven!“ („Beim Himmel!“) muss beachtet werden.
Aber abgesehen von einer Absicht, Gott anzurufen, ist dies kein wirklicher Eid, es ist höchstens ein unehrerbietiger Gebrauch des Namens Gottes, eine lässliche Sünde und möglicherweise auch ein leichtes Ärgernis. Die Wendungen „Gott weiß“, „Gott ist mein Zeuge“, „In Gottes Angesicht gesprochen“ oder „Vor Gott“ sind je nach der Absicht des Sprechers und den Umständen, unter denen sie gesprochen werden, Eide oder nicht.
Gewöhnlich sind sie aber nur Mittel, Behauptungen mehr Gewicht und Feierlichkeit zu geben und anderen die Tiefe der eigenen Aufrichtigkeit und Überzeugung zu vermitteln, und sind erlaubt, wenn ein Grund vorliegt. Ohne Grund sind sie lässlich unehrerbietig. Die Ausdrücke „Ich schwöre“, „Bei meiner Seele“, „Bei meinem Gewissen“ und dergleichen, im gewöhnlichen Gespräch gebraucht, sind nicht mehr als starke Formen der Beteuerung, wenn sie auch als Eide dienen können.
Der Ausdruck „By God“ („Bei Gott“), mit dem zu viele ihre gewöhnlichsten Meinungsäußerungen durchsetzen, hat einen weit ernsteren Klang. Aus Mangel an Absicht wäre er aber oft auf einen eitlen und unehrerbietigen Gebrauch des Göttlichen Namens zurückzuführen, soweit das Zweite Gebot in Frage kommt. Diese besondere Form der Unehrerbietigkeit erregt jedoch gewöhnlich ernstes Ärgernis bei rechtdenkenden Hörern und könnte so leicht zu einer schweren Sünde gegen das Fünfte Gebot werden.
Die Wendung „Upon my honour“ („Auf meine Ehre“) ist überhaupt kein Eid, es sei denn, sie werde von einer äußeren Handlung begleitet, die einen Eid bedeutet, wie das Berühren der Evangelien oder des Kruzifixes. Jenes vielseitige Redeteil, das sächsische kürzere Gegenstück zu sanguinary (blutig), das bald als Eigenschaftswort, bald als Umstandswort in jedem zweiten Satz gewisser Leute der unteren Schichten erscheint, mag als ein einfaches Stück grober Gemeinheit ohne jede religiöse Bedeutung gelten, auch wenn es eine moderne Verderbnis des alten „By Our Lady“ („Bei Unserer Lieben Frau“) sein mag.
aus: F. M. De Zulueta, SJ, Briefe zur christlichen Lehre (Erste Reihe) Die zehn Gebote Gottes und die kirchlichen Gebote, 1914, S. 129 – S. 134
Nr. XV. Gelübde
Was ist ein Gelübde?
Ein Gelübde ist ein weiterer Akt der Gottesverehrung, doch ein gänzlich freiwilliger. Es besteht darin, Gott mit voller Überlegung zu versprechen, etwas Besseres zu tun, das heißt etwas, das tugendhafter ist als sein Gegenteil, z. B. ein Gelübde der Ehelosigkeit (d. h. nicht in den Ehestand zu treten). Denn die Ehelosigkeit ist, wie uns die göttliche Offenbarung lehrt, ein vollkommenerer Stand als ihr Gegenteil, die Ehe. (1) (Es gibt freilich Ausnahmefälle, in denen die Ehe tugendhafter wäre und daher Gegenstand eines Gelübdes werden könnte.) (1)
(1) 1. Kor. 7, 8, 27, 37, 38, 40.
Ich will damit nicht sagen, man könne nicht etwas geloben, das schon unter Sünde geboten ist. So schließt zum Beispiel ein Gelübde der Keuschheit die Beobachtung des Sechsten und Neunten Gebotes ein, die ohnehin allgemein verpflichten; es umfasst aber überdies das Gelübde der Jungfräulichkeit und auch der Ehelosigkeit, von denen keines sonst verpflichtend ist.
Die bloße Tatsache, nicht verheiratet zu sein, oder der Entschluss, ledig zu bleiben, selbst aus Tugend, begründet noch nicht den Stand der Ehelosigkeit, wenn nicht ein Gelübde hinzukommt; denn die Freiheit, jederzeit zu heiraten, bleibt noch vorbehalten.
Vorzüglichkeit der Gelübde
Die Ablegung eines Gelübdes verleiht der Erfüllung des Gelobten einen zusätzlichen Tugendwert. Denn es bindet die Seele durch ein neues Band, das der Religion, an Gott, und so übt, wer unter einem Gelübde handelt, eine neue Tugend von höchster Vortrefflichkeit. Hätte ich also gelobt, nicht zu stehlen, so hätte meine Achtung vor fremdem Gut vor Gott ein besonderes Verdienst, das Verdienst der Tugend der Religion ebenso wie das der Gerechtigkeit.
Verpflichtung der Gelübde. Wer ein Gelübde größerer Vollkommenheit ablegt, d. h. ein Gelübde, etwas zu tun, was sonst nicht verpflichtend ist, legt sich selbst ein neues Gesetz auf, das Gott aufzuerlegen unterlassen hat. Mit anderen Worten: Er verpflichtet sich, in irgendeiner Sache nach Gottes Wohlgefallen zu handeln, und begnügt sich nicht damit, bloß seinen positiven Geboten zu gehorchen. Hat er aber einmal gelobt, so begeht er durch Unterlassung des Versprochenen eine Sünde, jedoch nur eine einfache Sünde, nämlich gegen die Religion, nicht eine zweifache, wie im Falle der Verletzung des Keuschheitsgelübdes.
Ein häufiger Einwand dagegen. Gegen den geistlichen Wert der Gelübde wird zuweilen eingewandt, es sei doch gewiss tugendhafter, eine Sache frei zu tun, als unter dem sittlichen Druck, den ein Gelübde ausübt. Das ist ein Trugschluss. Denn (1) das Gelübde selbst ist ein freier Akt (sonst wäre es null und nichtig); (2) es fügt der unter ihm verrichteten Handlung das weitere Verdienst eines Aktes der Anbetung (latreia) hinzu; (3) es bekundet eine größere Stärke der Tugend, weil der Gelobende dem allmächtigen Gott die sittliche Freiheit übergibt, die er ursprünglich besaß, das Versprochene zu unterlassen.
Ein Gleichnis
Der Vergleich, mit dem geistliche Schriftsteller diesen Punkt veranschaulichen, mag ihn klarer machen. Der Unterschied zwischen Tugendakten, die ohne Gelübde, und solchen, die mit Gelübde verrichtet werden, gleicht dem Unterschied zwischen dem gelegentlichen Verschenken der Früchte eines Baumes nach Belieben und der Übergabe des Baumes selbst zu Eigentum ein für allemal.
Bedingungen eines wahren Gelübdes
Bedingungen eines wahren Gelübdes. Erörtern wir nun genauer die Bedingungen für ein wahres Gelübde.
1. Mit Überlegung und frei
1. Es muss mit Überlegung und in voller Freiheit abgelegt werden. Es muss klare Erkenntnis darüber bestehen, dass man sich durch seine Verletzung die Schuld einer besonderen Sünde zuzieht; sonst ist nicht mehr als ein Vorsatz oder ein Versprechen gemacht worden. Die Formel „Ich verspreche“ begründet für sich allein kein Gelübde im eigentlichen Sinne.
Ein Mädchen in den Jugendjahren, das vor dem Allerheiligsten Altarssakrament betet, oder ein jüngeres Mädchen bei seiner ersten heiligen Kommunion „verspricht Unserem Herrn“, wie es sich ausdrücken würde, in einer plötzlichen Aufwallung des Eifers, Klosterfrau zu werden. Hier läge gewöhnlich kein wirkliches Gelübde vor; es wurde nicht mit gehöriger Besinnung und Überlegung gemacht, sondern aus dem Augenblick heraus, unter dem Antrieb des Eifers.
Ebenso entbehrte ein Gelübde, das unter dem Eindruck eines plötzlichen Schreckens, unter erheblichem Druck anderer oder unter furchterregenden Drohungen geistlichen Verlustes gemacht wurde, der nötigen Freiheit und Überlegung. Freilich kann die Furcht, in der Welt seine Seele zu verlieren, ein durchaus rechter Beweggrund zur Ablegung von Gelübden sein; doch sollte dies nicht unter dem ersten Eindruck geschehen, noch ohne nachfolgende ruhige und reife Überlegung und Einholung von Rat.
Warnung vor unbesonnenen Gelübden!
In diesem Zusammenhang möchte man sagen: „N.B.: Lege niemals Gelübde ab, ohne zuvor einen erfahrenen geistlichen Führer zu Rate zu ziehen. Gelübde sind heikle Dinge, mit denen man nicht spielen darf.“ Diese Regel ist besonders wichtig für gefühlsbetonte Naturen und, ganz allgemein, für das fromme Geschlecht. Sie gilt am allermeisten für Gelübde der Keuschheit, der Jungfräulichkeit, der Ehelosigkeit (d. h. nicht zu heiraten) und für das Gelübde, in einen Orden einzutreten. (2)
(2) Siehe S. 408, Anhang IV.
Nicht über die eigenen Kräfte
2. Das Gelobte muss möglich sein, das heißt physisch und sittlich wohl innerhalb der Kräfte des Gelobenden liegen.
Beispiele des Gegenteils
Zu geloben, sein Leben lang von Wasser und Brot zu leben, wäre kein Gelübde. Bei den meisten wäre auch ein Gelübde, täglich sehr strenge körperliche Bußübungen zu verrichten, ungültig. Ein Gelübde, alle lässlichen Sünden zu meiden, ist null und nichtig wegen der sittlichen Unmöglichkeit (vom Konzil von Trient erklärt), dies ohne ein besonderes Privileg zu tun, wie es Unsere Liebe Frau besaß.
Ein Gelübde, alle Todsünden zu meiden, wäre gültig, aber häufig höchst unbesonnen; und eines, eine bestimmte Art lässlicher Sünde zu meiden, wäre im Allgemeinen noch unbesonnener, obgleich man von Heiligen und sehr heiligmäßigen Personen weiß, dass sie kraft außergewöhnlicher Eingebungen und entsprechender Gnaden sogar noch weiter gegangen sind. Ein gutes Beispiel eines sittlich unmöglichen Gelübdes, eine bestimmte lässliche Sünde zu meiden, wäre eines gegen Zerstreuungen im Gebet.
Das Versprochene muss besser sein
3. Die versprochene Sache muss besser als ihr Gegenteil sein. So wäre ein Gelübde, zu heiraten, gewöhnlich kein Gelübde, weil an sich die Ehelosigkeit besser ist, wie der heilige Paulus lehrt. Jedes Gelübde, das mit den Pflichten im Widerspruch steht, die wir anderen schulden, ist ungültig, da es tugendhafter ist, unsere Verpflichtungen zu erfüllen. A zu heiraten, der ein guter Katholik ist, statt B, der wahrscheinlich die Ausübung der Religion oder die guten Sitten behindern würde, wäre gültiger Gegenstand eines Gelübdes. Eine Lehrerin, die gelobte, all ihre freie Zeit in der Kirche zuzubringen, zum Nachteil der Vorbereitung auf ihren Unterricht, würde etwas versprechen, das nicht besser ist als sein Gegenteil.
Verpflichtung der Gelübde
Um die Schwere der durch ein Gelübde eingegangenen Verpflichtung zu bestimmen, hat man zuerst auf die Absicht des Gelobenden zu sehen, vernünftig ausgelegt.
Hängt hauptsächlich von der Absicht des Gelobenden ab. Wir sahen soeben, dass ein Gelübde ein selbstauferlegtes Gesetz ist; folglich hängt seine Verpflichtung hauptsächlich von der Gesinnung dessen ab, der es ablegt, und im Zweifelsfall muss seine Absicht vernünftig ausgelegt werden.
Wenn ich ein Gelübde ablege, muss ich meinen, dass jede Verletzung desselben mich einer neuen und besonderen Sünde schuldig machen soll, und es hängt von mir selbst ab, zu bestimmen, ob diese Schuld eine Todsünde oder eine lässliche Sünde sein soll. Sollte nach dem Geloben ein Zweifel über meine Absicht in dieser Hinsicht entstehen, so darf ich im milderen Sinne entscheiden. Vor dem Gelübde war ich frei, und meine Freiheit wird durch das Geloben nur in dem Maße aufgegeben, in dem ich klar beabsichtigte, sie aufzugeben.
Um meinen Zweifel zu lösen, darf ich erwägen, was zur Zeit des Gelobens vernünftigerweise meine Absicht gewesen sein konnte. Hätte ich zum Beispiel etwas sehr Geringes gelobt, etwa einen Sixpence in den Opferstock zu legen, so wäre es nicht vernünftig anzunehmen, ich hätte mich zu einer solchen Kleinigkeit unter Todsünde verpflichten wollen; ja, ein Gelübde dieser Art wäre null und nichtig, weil unvernünftig. Ein Gelübde aber, etwas Beträchtliches unter leichter (lässlicher) Sünde zu leisten, ist vernünftig (um nicht zu sagen: klüger) und hat daher Bestand.
Wenn jedoch die gelobte Sache beträchtlich ist, oder „schwer“, wie man sagt, und ich beim Geloben gar nicht an die Frage der Schuld dachte, die mit dem Bruch des Gelübdes verbunden wäre, so muss angenommen werden, dass meine Absicht der Schwere meines Versprechens entsprach. So ist ein Gelübde, z. B. eine Messe zu hören, eine Handlung, die von der Kirche an gewissen Tagen unter Todsünde geboten ist, oder täglich den Rosenkranz zu beten, in Ermangelung jedes Anhaltspunktes für eine gegenteilige Absicht bei der Ablegung als unter schwerer Sünde verpflichtend anzusehen; ein Gelübde hingegen, z. B. ein Salve Regina (Sei gegrüßt, o Königin) zu beten, als nur unter lässlicher Sünde verpflichtend, da die gelobte Sache so gering ist.
Das Aufhören der Verpflichtung
Wann hört ein Gelübde auf zu binden? Wie hört die Verpflichtung eines Gelübdes auf?
Wenn es unmöglich geworden ist
1. Dadurch, dass es unmöglich wird, und solange es das bleibt; z. B. ein Gelübde, ein großes Almosen zu geben, wenn der beabsichtigte Spender danach in große Armut gerät. Zuweilen ist die versprochene Sache teilbar; dann bin ich zu dem Teil verpflichtet, der noch möglich bleibt. Z. B.: Ich gelobe, eine Kirche zu bauen, aber meine Mittel werden geringer, und ich kann nur das Schiff bauen.
Wenn es nicht mehr tugendhaft ist
2. Dadurch, dass es aufhört, tugendhaft zu sein; z. B. wenn nach meinem Gelübde, in einen Orden einzutreten, meine Eltern in große Armut geraten, so dass sie meiner Unterstützung bedürfen.
Wenn die Bedingung nicht eintritt
3. Bedingte Gelübde hören auf zu binden, wenn die Bedingung nicht erfüllt wird; z. B.: Ich gelobe, der Kirche einen Kelch zu schenken, wenn mein krankes Kind völlig genest, und es bleibt siech.
Die Gelübde des Ordensstandes
Die Ordensgelübde
Obgleich ich nicht für Ordensleute schreibe, mag es nützlich sein, das Wesen der Ordensgelübde kurz zu erklären.
Zweck des Ordenslebens
Der Zweck des Ordenslebens ist, Gott vollkommener zu dienen, die Räte der Vollkommenheit ebenso wie die Gebote zu halten; oder, sagen wir, unser Vorbild, Jesus Christus, auf vollkommenere Weise nachzuahmen, als es in der Welt möglich ist.
Die angewandten Mittel
Zu diesem Zweck ist es notwendig, jene Hindernisse zu beseitigen, die man gewöhnlich in der Welt antrifft und die diese engere Nachfolge Christi hemmen oder sehr erschweren.
Diese Hindernisse entspringen drei Quellen: der Liebe zum Reichtum, den Lockungen des Fleisches und der Liebe zu Ehre und Unabhängigkeit.
Die drei Ordensgelübde sind: Armut, Keuschheit und Gehorsam. Durch die Armut wird der Reichtum mit seinen Gefahren und Sorgen aufgegeben; durch die Keuschheit wird die sinnliche Begierlichkeit gezügelt, selbst in sonst erlaubten Dingen; und durch den Gehorsam wird der Wille der Leitung rechtmäßig eingesetzter Oberer unterworfen. Diese sind jedoch in ihren Ansprüchen an den Gehorsam der Untergebenen beschränkt: erstens durch die Gesetze Gottes und der Kirche, und zweitens durch die Natur der Regeln und Konstitutionen, die für eine bestimmte Ordensgemeinschaft kirchlich geprüft und gutgeheißen worden sind.
Bedeutung des Ordens’standes‘
Diese drei Gelübde, nach einer langen Zeit der Prüfung und Überlegung abgelegt, binden den Ordensmann auf Dauer und machen dadurch seinen Zustand beständig und bleibend; so versetzen sie ihn in einen Stand der Religion, in ähnlicher Weise, wie die christliche Ehe die Menschen in einen festen Lebensstand versetzt.
Wesen allen Ordenslebens
Die drei Gelübde bilden zusammen mit irgendeiner Art regelmäßiger Observanz und Zucht das Wesen des Ordenslebens, das auch der „Stand der Vollkommenheit“ genannt wird. Nicht weil der Ordensmann durch die bloße Ablegung der Gelübde sogleich vollkommen würde, sondern weil er durch sie und ihre Beobachtung in einen Zustand versetzt wird, in dem es verhältnismäßig leicht ist, vollkommen zu werden. Denn, wie wir gesehen haben, werden die Haupthindernisse der Vollkommenheit durch die Gelübde beseitigt.
Akzidentelle Unterschiede unter den Orden
In allen Orden und Kongregationen werden diese drei Gelübde abgelegt, wenn auch nicht immer mit gleicher Dauer. Die regelmäßige Observanz aber, wie sie in Regeln und Konstitutionen niedergelegt ist, wird verschieden sein, weil der besondere Zweck und das Ziel der Ordensgemeinschaften, wie sie von der Kirche gutgeheißen sind, verschieden ist. Auch die Anwendung der Gelübde der Armut und des Gehorsams (nicht der Keuschheit) kann aus demselben Grunde etwas verschieden sein.
Dies wird für den allgemeinen Leser genügen, denn es ist nicht beabsichtigt, hier eine vollständige Darstellung des Ordensstandes zu geben. Weitere Auskunft, hauptsächlich über die beschaulichen Orden, findet sich in einem Artikel mit dem Titel „Why Don’t they Do Something?“ („Warum tun sie denn nichts?“) im englischen Messenger of the Sacred Heart (Sendbote des Heiligsten Herzens) vom August 1902.
aus: F. M. De Zulueta, SJ, Briefe zur christlichen Lehre (Erste Reihe) Die zehn Gebote Gottes und die kirchlichen Gebote, 1914, S. 135 – S. 142
Siehe das Inhaltsverzeichnis
Bildquellen
- Moses_Comes_Down_from_Mount_Sinai: wikimedia | Public Domain Mark 1.0



