Heiligung des Sonntags Verbot knechtlicher Arbeit

Die zehn Gebote Gottes und die kirchlichen Gebote

aus: F. M. De Zulueta, SJ, Briefe zur christlichen Lehre

Erster Teil: Die Zehn Gebote Gottes

Das Dritte Gebot

Nr. XVII. Die Heiligung des Sonntags (Fortsetzung) -Verbot knechtlicher Arbeit

Bisher habe ich von dem gehandelt, was uns an Sonntagen zu tun geboten ist; nun ist von dem zu reden, was uns verboten ist, nämlich die Verrichtung knechtlicher Arbeit, und zwar ohne hinreichenden Grund.

Was ist „knechtlich“? Man beachte, dass nur „knechtliche“ Arbeit untersagt ist.

Was ist nun knechtliche Arbeit?

Vor allem nicht notwendig bezahlte Arbeit oder Arbeit, die verrichtet wird, um den Lebensunterhalt zu verdienen oder irgendeinen persönlichen Gewinn zu erzielen. Denn die Tatsache, dass eine Arbeit unentgeltlich oder uneigennützig getan wird, nimmt ihr nicht den knechtlichen Charakter; und umgekehrt macht der Empfang einer Bezahlung eine Beschäftigung, die es sonst nicht ist, nicht zu einer knechtlichen. Die Natur der Arbeit, nicht ihr Beweggrund, entscheidet die Frage. Knechtliche Arbeit (von servus, Knecht) ist Arbeit einer Art, wie sie gewöhnlich Dienstboten oder Arbeitsleuten zugeteilt wird, die mehr unmittelbar den Bedürfnissen und dem Wohlbefinden des Leibes dient und bei der hauptsächlich die Körperkräfte tätig sind. Nur Arbeit dieser Art fällt unter das Verbot.

„Freie“ und „gemischte“ Beschäftigungen

Es gibt jedoch andere Arten von Arbeit: 1. die sogenannte freie Beschäftigung, bei der der Geist die führende Rolle hat, die dem Geist nützt oder ihn bildet und gewöhnlich, wenn nicht ausschließlich, von der Herrschaft statt von ihren Untergebenen verrichtet wird; 2. die sogenannte gemischte Beschäftigung, d. h. eine solche, die in gewissem Grade den Charakter sowohl der knechtlichen als auch der freien Arbeit teilt und den Höheren wie den Niederen gleichermaßen gemein ist.

Beispiele.

Um einige Beispiele für jede dieser drei Arten von Arbeit zu geben: Knechtlich: Steineklopfen, Graben, mechanische Künste wie das Zimmerhandwerk, gewöhnliches Nähen, Schneidern, Kleidermachen usw. Diese sind nicht erlaubt.

Frei: Studieren, Zeichnen, künstlerisches Malen, Singen, Spielen auf Musikinstrumenten. Diese sind erlaubt.

Ebenso wäre hochkünstlerische Stickerei, etwa von Figuren oder anderen Mustern, die geistige Anstrengung erfordern, statthaft, gewöhnliches schlichtes Nähen, Stricken oder Häkeln dagegen nicht, da es hauptsächlich mechanisch ist.

Gemischt: Reisen, Spazierengehen, Fischen und dergleichen. Diese sind erlaubt, und darum ist auch die knechtliche Arbeit anderer erlaubt, die notwendig ist, um die Mittel für diese Beschäftigungen bereitzustellen, z. B. Eisenbahnbedienstete, Stallknechte, Kutscher, Kraftwagenführer (chauffeurs) usw.

Arbeiten, die sonst statthaft wären, werden unerlaubt und knechtlich, wenn die Umstände, unter denen sie verrichtet werden, ihnen einen knechtlichen Charakter verleihen. Obgleich Malen oder Photographieren als freie Beschäftigungen erlaubt sind, werden sie doch, in großem Maßstab betrieben, mit großen Vorbereitungen, Mühe und Schmutz verbunden, ausgesprochen knechtlich. Man sieht den Unterschied zum Beispiel zwischen dem ruhigen Arbeiten an einem kleinen Aquarell und der Ausführung eines Freskos an einer Wand oder Decke, mit beträchtlicher körperlicher Ermüdung, Anrühren der Farben und Arbeitskleidung.

Wann knechtliche Arbeit erlaubt ist

Gründe, die knechtliche Arbeiten entschuldigen

Es ist schon angedeutet worden, dass es gewisse Gründe gibt, die knechtliche Arbeit rechtfertigen. Die folgenden sind die hauptsächlichsten:

Not

1. Notwendigkeit, ob die Not unsere eigene oder die eines anderen ist. (1)

Arme Leute, die sich sonst nicht erhalten könnten oder die wahrscheinlich ihre Stelle verlieren würden, weil sie ihre Arbeit nicht rechtzeitig fertigstellen, dürfen im Verborgenen arbeiten, wobei sie sich hüten müssen, Ärgernis zu geben. Ferner rechtfertigt die Gelegenheit zu einem zusätzlichen Verdienst solche armen Arbeiter, an verbotenen Tagen zu arbeiten, aus dem Grunde, weil es in ihrem Falle ein ernster Verlust wäre, auf den Mehrverdienst zu verzichten.

(1) „Notwendigkeit“ ist hier nicht in ihrem strengen und unbedingten Sinne zu nehmen, wie man sie z. B. auf die Nahrung anwendet, sondern nur in der Bedeutung einer ernsten Not, die mit großer Unbequemlichkeit verbunden ist.

Untergebene, die zur Arbeit angehalten werden, sündigen nicht, es sei denn, der Druck werde offenkundig aus Verachtung der Religion auf sie ausgeübt. Aus ernsten Gründen dürfen Dienstherren mit Recht von ihren Dienstboten knechtliche Arbeit über das Gewöhnliche hinaus verlangen.

Kleider usw. dürfen von denen ausgebessert oder angefertigt werden, die an anderen Tagen keine Zeit dazu haben. Selbst wenn jemand die Zeit gehabt hat, sich aber, weil er sie nicht nützte, beim Kommen des Sonntags in der Notwendigkeit zu arbeiten befindet, so sündigt er nicht durch die Verrichtung der Arbeit, sondern nur durch die Versäumnis der früheren Gelegenheit, vorausgesetzt nämlich, dass er damals die Folge des Aufschiebens vorhersah. Auch hier muss man darauf achten, Ärgernis zu verhüten, sei es durch eine Erklärung, sei es durch Vermeidung der Beobachtung.

Arbeit, deren Unterbrechung ernsten Verlust oder große Unannehmlichkeit verursachen würde, darf fortgesetzt werden, z. B. Heuernte, Obstpflücken, das Heizen von Hochöfen.

Schmiede und Hufschmiede dürfen in dringenden Fällen Arbeiten verrichten, z. B. einen Pflug ausbessern, der am nächsten Tag früh gebraucht wird.

Auch das öffentliche Bedürfnis macht die Ausbesserung von Brücken, Eisenbahnen und ähnlichen Anlagen erlaubt.

Rechtmäßige Gewohnheit

2. Gewohnheit.

Wenn sich irgendwo eine Gewohnheit, die vom Buchstaben eines Gesetzes abweicht, fest eingebürgert hat, so ändert sie das Gesetz ab und macht erlaubt, was sonst und anderswo unrecht wäre. Diese Regel beruht auf der Voraussetzung, dass die Autorität, die das Gesetz gibt oder über seine Beobachtung zu wachen hat, die laxere Übung wissentlich ohne Einspruch geduldet und ihr somit stillschweigend zugestimmt hat. (2)

(2) Dies gilt nicht, wenn die Arbeit offenkundig ausgesprochen knechtlicher Art ist, z. B. Steineklopfen, Pflügen und dergleichen. Es gilt aber für die Anfertigung von Rosenkränzen und künstlichen Blumen, die in manchen Ländern durch Gewohnheit gestattet ist.

Dies muss man im Auge behalten, wenn man die Sonntagsheiligung anderer Länder beurteilt, wo sie weniger streng ist als bei uns. So werden in manchen Gegenden gewisse Läden für die gewöhnlicheren Lebensbedürfnisse, wie Nahrung und Kleidung, wenigstens einige Stunden lang offengehalten, und wir sollten die Geschäftsleute nicht sogleich als Sabbatschänder verurteilen. Örtliche Gründe mögen diese Übung hervorgebracht haben, etwa das Fehlen eines freien Samstagnachmittags, wie wir ihn in England haben, mit der Gelegenheit, die er den Arbeitsleuten gibt, ihre Vorräte für den Sonntag einzukaufen. An solchen Orten halten vorbildliche Geschäftsleute vielleicht ihre Ladentüren geschlossen oder kennzeichnen durch irgendein anderes Mittel die Heiligkeit des Tages.

Käufe und Verkäufe dürfen zwischen Einzelpersonen abgeschlossen werden, sofern nicht das öffentliche Einschreiten von Gerichtspersonen und gesetzliche Förmlichkeiten erforderlich sind. Was öffentliche Märkte und Versteigerungen betrifft, so sind die Gewohnheiten in den verschiedenen Ländern verschieden.

Frömmigkeit gegen Gott

3. Auch die Frömmigkeit gegen Gott rechtfertigt knechtliche Arbeit, die zur unmittelbareren Vorbereitung des Gottesdienstes geschieht, z. B. gewöhnliche Kirchenarbeit, das Herrichten der Altäre, notwendiges Abstauben und Kehren usw., vorausgesetzt, dass solche Arbeit unentgeltlich getan wird. Nicht als ob der Mangel an Bezahlung die Arbeit weniger knechtlich machte, wie wir schon gesagt haben; sondern weil die Absicht auf Geldgewinn den Beweggrund der Frömmigkeit beeinträchtigt, durch den allein die Arbeit gerechtfertigt wäre. Ein religiöser Beweggrund würde Arbeit nicht entschuldigen, die mit dem Gottesdienst nur entfernter zusammenhängt, z. B. den Bau von Kirchen, die Anfertigung von Kirchengerät usw.

Nächstenliebe

4. Die Nächstenliebe bildet einen weiteren Grund für knechtliche Arbeit, z. B. bei der Pflege der Kranken. Man darf aus Liebe für einen bestimmten Armen arbeiten, dem selbst wegen Notwendigkeit zu arbeiten erlaubt wäre. Es scheint aber nicht erlaubt zu sein, Gegenstände anzufertigen, die zum Besten der Armen verkauft werden sollen, es sei denn natürlich, die Not wäre dringend.

Dispens

5. Doch wird zuweilen von höherer kirchlicher Autorität Dispens für den Kirchenbau erteilt, besonders wenn Arbeiter an Sonn- oder Feiertagen ihre Arbeit unentgeltlich leisten. So sind mehrere schöne Dorfkirchen auf Malta, und zweifellos auch anderswo, mit Erlaubnis des Heiligen Stuhles auf diese Weise erbaut worden.

In Ländern, in denen die kanonische Pfarrverfassung besteht, können die eigentlichen Pfarrer aus hinreichenden Gründen Einzelne dispensieren, nicht aber die Pfarrei allgemein und als Ganzes. Hier mag sich eine Frage erheben hinsichtlich der Missionsländer wie des unsrigen, wo die katholischen Kirchen Missionen, nicht aber im strengen Sinne Pfarreien oder „Pfründen“ sind. Dies ist jedoch nicht der Ort, zu erörtern, ob die genannte Dispensgewalt durch Gewohnheit auf die Missionsrektoren oder Hauptpriester der Missionen ausgedehnt ist. Offenbar halten viele dies für den Fall.

Es genügt daher zu sagen, dass ein Mitglied der Gemeinde sich kein Gewissen daraus zu machen braucht, von einer Erlaubnis zur Arbeit Gebrauch zu machen, ob sie ihm streng als Dispens (d. h. als eine von der Autorität gewährte Gunst) oder bloß als eine theologische Entscheidung gegeben wird, nach der er mit sicherem Gewissen handeln darf. Das Recht, eine Entscheidung dieser Art zu geben, steht jedem Priester zu, und ihre praktische Wirkung auf das Gewissen des Pfarrkindes ist dieselbe wie die einer Dispens.

Schwere der Sünde und Rücksicht auf Andersgläubige

Die Schuld knechtlicher Arbeit

Was die Frage betrifft, wie viel knechtliche Arbeit (ohne rechtmäßigen Grund) eine schwere Sünde ausmacht, so lässt sich allgemein sagen, dass ein beträchtlicher Teil der vierundzwanzig Stunden in der unerlaubten Beschäftigung zugebracht werden muss. So weit würden die katholischen Moralisten übereinstimmen; doch besteht naturgemäß eine gewisse Meinungsverschiedenheit in der Schätzung, welche genaue Zeitdauer genügt, um einen beträchtlichen Teil auszumachen. Zweieinhalb bis etwa drei Stunden scheint der Spielraum zu sein, innerhalb dessen die Meinungen schwanken. Wo die Arbeit aber besonders mühselig ist, sollte das obige Mindestmaß vielleicht etwas herabgesetzt werden.

Einige Stiche zur Ausbesserung tun, einen fehlenden Knopf annähen, ein „Fahrrad“ flüchtig abstauben (ich sage nicht, es regelrecht reinigen und überholen) und ähnliche Verrichtungen, die nur wenige Minuten beanspruchen, wären durchaus erlaubt, selbst wenn gar keine Not bestünde, und zwar aufgrund des anerkannten Grundsatzes: „Das Gesetz kümmert sich nicht um bloße Kleinigkeiten“ (De minimis non curat lex).

Protestantische Vorurteile

Lasst mich mit dem Hinweis auf eine Schwierigkeit schließen, die uns Katholiken bedrängt, die wir inmitten solcher leben, welche die katholische Lehre nicht kennen. Wie weit ist ein Katholik verpflichtet, in Sachen der Sonntagsheiligung auf nichtkatholische Vorurteile Rücksicht zu nehmen? Denn viele Beschäftigungen, die wir für erlaubt halten, werden von Protestanten als Entweihung des Tages des Herrn angesehen.

Ich spiele zum Beispiel am Sonntag Operettenmusik, und meine protestantischen Nachbarn nehmen daran Ärgernis. Sündige ich, wenn ich mir der Wirkung bewusst bin, die diese erlaubte Unterhaltung auf sie hat? Wenn überhaupt eine Sünde, so ist es die des Ärgernisses. (3) Ist es aber wirklich ein solches? Um im theologischen Sinne ein Ärgernis zu bilden, muss meine Handlung entweder unrecht sein oder wenigstens den Anschein des Unrechts tragen, wie z. B. wenn ich ohne Erklärung am Freitag Fleisch esse vor denen, die meinen, ich hätte weder Grund noch Dispens dazu. Ferner muss meine Handlung geeignet sein, denen, die sie sehen, geistlichen Schaden zuzufügen, und nicht bloß den ohnehin Übelgesinnten einen Vorwand zum Unrechttun liefern.

(3) Vom Ärgernis wird ausführlicher beim Fünften Gebot des Dekalogs gehandelt.

Nun ist meine musikalische Darbietung weder unrecht, noch trägt sie den Anschein des Unrechts, wenn auch Unwissenheit und mangelhafte religiöse Erziehung manche dazu führen mögen, etwas Schlimmes darin zu sehen. Der einzige wirkliche geistliche Schaden, der von meinem Verhalten zu erwarten ist, ist eine verstärkte schlechte Meinung vom katholischen Glauben.

Was für ein Ärgernis ist dies also? Ist es das der Schwachen, d. h. der Unwissenden und Unerfahrenen, oder ist es ein pharisäisches, d. h. eines, das aus Übelwollen und der Bereitschaft entspringt, Böses zu unterstellen? Ist es das der „Schwachen“, so würde die Nächstenliebe gewöhnlich verlangen, dass ich auf meine Unterhaltung verzichte, es sei denn, die Einschränkung meiner Freiheit erwiese sich als ernste Beschwernis. Ist es aber „pharisäisch“, so brauche ich auf die Kritiker nicht zu achten.

Zweifellos kennen wir alle Protestanten, deren Einwand gegen eine solche Erholung am Sonntag gewissenhaft und aufrichtig wäre, und diesen sollte man, wenn möglich, einige Rücksicht erweisen. Häufiger aber sind die Einwände vielleicht nicht aufrichtig, sondern entspringen einer vorgefassten Abneigung gegen alles Katholische und haben so die Natur pharisäischer Tadelsucht.

Es scheint also, dass ich meine Tadler unbeachtet lassen darf, sofern ich nicht guten Grund habe, die Kritik einem ehrlichen, religiösen Geist zuzuschreiben, mag er auch bis zu puritanischer Übertreibung gehen. Eine schlechte Meinung von der katholischen Kirche, die zufällig daraus entsteht, ist eher ihrem Übelwollen als meinem Verhalten zuzuschreiben.

Spiele

Öffentliche Spiele im Freien, die an Sonntagen in katholischen Schulen und Anstalten gespielt werden, verteidigt man oft mit der Begründung, jeder Anstoß, den man an diesen unschuldigen und gesunden Leibesübungen nimmt, müsse pharisäisch sein, und diese Verteidigung scheint stichhaltig genug. Aber selbst zugegeben, das genommene Ärgernis sei eines „der Schwachen“, so scheinen doch die Unzuträglichkeit und sogar der geistliche Schaden, die zu befürchten sind, wenn man jugendlichen Gemütern ein gesundes Ventil versagt und ihnen die Religion verhasst macht, reichlich Grund zu geben, solche Spiele zu gestatten.

Jede sich bietende Gelegenheit aber, ihre Erlaubtheit denen zu erklären, die unsere Religion missverstehen, sollte benützt werden, um einen schlechten Eindruck zu verhüten. In der Regel ist dies bei verständigen Nichtkatholiken nicht schwer.

Rechtshändel und Handel verboten

Es bleibt nur noch der Vollständigkeit halber hinzuzufügen, dass Gerichtsverhandlungen und Handelsgeschäfte, außer soweit die feststehende Gewohnheit an verschiedenen Orten das Verbot weitgehend abgeändert hat, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen beide verboten sind.

aus: F. M. De Zulueta, SJ, Briefe zur christlichen Lehre (Erste Reihe) Die zehn Gebote Gottes und die kirchlichen Gebote, 1914, S. 157 – S. 165

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  • Moses_Comes_Down_from_Mount_Sinai: wikimedia | Public Domain Mark 1.0
Erklärung der hl. Messe – Kyrie und Gloria

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