Die zehn Gebote Gottes und die kirchlichen Gebote
aus: F. M. De Zulueta, SJ, Briefe zur christlichen Lehre
Erster Teil: Die Zehn Gebote Gottes
Das Erste Gebot
Nr. XII. Sünden gegen die Religion 3. Die Simonie
Ursprung des Wortes
Simonie ist ein Wort, das von Simon abgeleitet ist, dem Zauberer. Als dieser die Wunder sah, die an denen geschahen, auf die die Apostel durch Handauflegung die Gabe des Heiligen Geistes herabgerufen hatten, wollte er diese Macht kaufen. Petrus antwortete: „Dein Geld fahre mit dir ins Verderben, weil du gemeint hast, die Gabe Gottes sei für Geld zu haben. … Tu also Buße über diese deine Bosheit“ usw. (Apg 8,20–22).
Worin die Simonie besteht. Das Wesen dieser großen Sünde der Simonie liegt im Handel mit geistlichen Dingen, das heißt darin, einen Vertrag zu schließen, wonach zeitliche Güter gegeben werden sollen im Austausch für geistliche. Die Gefahr dieser Sünde besteht häufiger bei kirchlichen Pfründen und in den Vorstufen zu ihrer Erlangung. Gehen wir über zu dem, was für den allgemeinen Leser von größerem praktischen Nutzen sein mag.
Stolgebühren. Wo Gebühren aus Anlass priesterlicher oder bischöflicher Amtshandlungen gegeben werden, liegt keine Simonie vor. Die Zahlung geschieht in solchen Fällen nicht für die empfangene geistliche Gabe, sondern für den Unterhalt des Spenders. (Siehe Viertes Gebot, S. 203.)
Folgende Punkte scheinen die einzigen praktisch bedeutsamen zu sein:
Gesegnete Gegenstände dürfen nicht verkauft werden
1. Der Verkauf frommer Gegenstände, die schon gesegnet sind, z. B. wenn der Inhaber einer katholischen Devotionalien-Handlung einen großen Vorrat an Rosenkränzen, Medaillen usw. einkaufte, die vom Papst gesegnet sind, und sie dann an einzelne Käufer verkaufte. Verlangte er freilich wegen des Segens einen Aufpreis, so beginge er offenkundige Simonie. Berechnete er nur den Wert der stofflichen Perlen, so beginge er zwar nicht wirkliche Simonie, aber das Geschäft hätte einen Beigeschmack dieser Sünde, der Ärgernis erregt, und es ist ihm verboten, sich darauf einzulassen.
Ein erlaubtes Geschäft
Es gibt aber ein anderes Geschäft, das dem eben verurteilten gleich erscheinen mag, in Wahrheit aber ganz verschieden ist und keinerlei berechtigten Grund zu Ärgernis bietet.
Zuweilen sind einem Orden oder einer Kongregation vom Heiligen Stuhl Vollmachten gewährt worden, Rosenkränze mit besonders großen Ablässen zu bereichern. Man darf selbstverständlich ungesegnete Rosenkränze kaufen und sie solchen bevorrechteten Priestern zur Segnung zusenden, und das ist keine Simonie, sondern Gerechtigkeit, dass der Antragsteller die doppelte Beförderung bezahlt. Oder wer es mit der Art des Rosenkranzes nicht genau nimmt, kann solchen Priestern schreiben und sie bitten, ihm eine Anzahl schon gesegneter Rosenkränze zum eigenen Gebrauch zu senden oder als Geschenke für andere, denen er den Genuss der genannten reichen Ablässe verschaffen will.
Auch in diesem Fall ist es Gerechtigkeit und keine Simonie, den Wert der stofflichen Perlen wie die Kosten der Beförderung zu bezahlen. Denn hier werden die Perlen nicht eigentlich in ihrem gesegneten Zustand verkauft, obgleich sie vielleicht nach der Segnung bezahlt werden. Sie sind den Bewerbern schon zugewiesen, ehe der Segen erteilt wird. Den Anschein von Simonie werden die fraglichen Priester auf ihrer Seite vermeiden, indem sie Rosenkränze nur auf Bestellung hin, so wie diese eingehen, segnen und sie nicht schon gesegnet für mögliche Bewerber auf Lager halten.
Messen aus Dankbarkeit
2. Ebenso können Messen aus Dankbarkeit für Beiträge zugesagt werden, die zugunsten irgendeines religiösen oder wohltätigen Zweckes geleistet werden. Wird eine solche Abmachung aber öffentlich bekanntgegeben oder angekündigt, so muss man stets darauf achten, dass die Art der Fassung nicht nach Simonie schmeckt, indem sie den Eindruck eines Geschäftsaustausches erweckt.
Unerlaubter Handel mit Messen. 3. Hier ist eine Art Handel mit Messen, die von der Kirche ausdrücklich verboten ist: A sendet B 10 Pfund als Stipendium für vierzig Messen, die B für ihn lesen lassen soll. Wo B wohnt, ist das übliche Stipendium 5 Schilling. So sendet er die Bitte um Messen in ein anderes Land, wo das übliche Stipendium nur 2 Schilling 6 Pence beträgt, und steckt, nachdem er 5 Pfund an den Priester abgeschickt hat, der die Messen lesen soll, die restlichen 5 Pfund ein!
Anderseits tut jemand nichts Unrechtes, der bei der Zusendung seiner Gabe für einige Messen einen Ort wählt, wo das vom Bischof der Diözese festgesetzte Stipendium kleiner ist, um eine größere Zahl von Messen zu erlangen. Hätte der oben genannte B die ganzen 10 Pfund ins Ausland gesandt, damit sein Freund A den Vorteil doppelt so vieler Messen genösse, so hätte er nicht unrecht getan, wenn er auch vielleicht seinem eigenen Klerus einen schlechten Dienst erwiesen hätte, zumal wenn dieser arm wäre.
aus: F. M. De Zulueta, SJ, Briefe zur christlichen Lehre (Erste Reihe) Die zehn Gebote Gottes und die kirchlichen Gebote, 1914, S. 117 – S. 119
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Bildquellen
- Moses_Comes_Down_from_Mount_Sinai: wikimedia | Public Domain Mark 1.0



